Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rolf Schöne & Sohn GbR

§ 1 Geltungsbereich

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunden" genannt). Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung werden diese Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn die Rolf Schöne & Sohn GbR (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen und der Kunde deren Geltung nicht widersprochen hat.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht widersprochen hat oder das Unternehmen die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

(1) Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Unternehmens in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

(3) Bestellungen werden ausschließlich nach den Vorgaben des Kunden gefertigt. Hierfür übermittelt der Kunde Maßvorgaben oder Schablonen in Form einer maßstabsgerechten Zeichnung oder DXF-Datei für eine CAD-Programm auf Datenträger oder per E-Mail. Für die Herstellung von Schablonen auf Grundlage herkömmlicher Zeichnungen erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 3,00 € je angefertigter Schablone.
Alle von uns erstellten Zeichnungen, Schablonen und Schriftstücken nebst sämtlichen Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch bei einer Übertragung des Eigentums an den Kunden verbleiben die Urheberrechte bei uns.

(4) Mündliche Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns in Textform bestätigt worden sind. Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unternehmen, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(5) Werden dem Unternehmen nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen dem Unternehmen die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist das Unternehmen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.

(6) Die Leistungspflicht des Unternehmens beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

(7) Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber dem Kunden Abschlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an das Unternehmen leistet, ist dieses bis zum Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die von dem Unternehmen zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung nicht bewirkt, ist das Unternehmen berechtigt, ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Zugang der Rechnung gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

§ 3 Umfang der Lieferung

(1) Wenn nicht ausdrücklich und in Textform andere Vereinbarungen getroffen sind, basieren unsere Lieferungen hinsichtlich Güte, Ausführung und Maß auf den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen DIN-Vorschriften und gegebenenfalls auf den von uns zur Verfügung gestellten Mustern.

(2) Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte behandelte Oberflächen in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen und Nutzungen regelmäßig nachzubehandeln sind. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang. Unterlassene Erhaltungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

(3) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (insbesondere in Farbe und Struktur), können, insbesondere bei Nachbestellungen, auftreten und begründen keinen Sachmangel, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, etc.) liegen und üblich sind. Der Kunde hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

§ 4 Preise

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Im Preis enthalten ist die Verladung im Werk, Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für den Versand erheben wir eine Frachtkostenpauschale von 70,00 € je Sendung.
Eine Selbstabholung durch den Kunden ist möglich.

Der vereinbarte Preis ist bindend. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, vier Wochen nach Vertragsabschluss oder später, und haben sich die Preisermittlungsgrundlagen - etwa durch Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen geändert, oder durch eine Änderung des Marktpreises bzw. durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte - erhöht, wird das Unternehmen dies dem Kunden anzeigen. Der erhöhte Preis gilt als vereinbart, wenn dieser nicht mehr als 20 % über dem ursprünglichen Preis liegt. Liegt der erhöhte Preis mehr als 20 % über dem ursprünglich vereinbarten Preis, vereinbaren die Parteien einen neuen Preis. Kommt eine Einigung nicht
zustande, habe beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das Unternehmen kann die Leistungserbringung im Falle einer notwendigen Preisanpassung bis zu einer Einigung einstellen, ohne hierdurch in Verzug zu geraten.

§ 5 Zahlung

Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an das Unternehmen geleistet werden. Zahlungen an Vertreter oder Dritte bewirken keine Erfüllung. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist die Vergütung innerhalb 10 Werktagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 8%-punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind.
Der Kunde ist zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder andere Sicherheit zu verlangen, wenn berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhalten wird oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind. Leistet der Kunde die geforderte Sicherheit nicht, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 6 Lieferzeit

Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Übergabe der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie des Einganges der vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und sonstigen unvorhergesehenen Leistungshindernissen, die von uns nicht zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Gleiches gilt bei der Nichterfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden. Ein solches Leistungshindernis wird dem Kunden unverzüglich angezeigt. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Leistungshindernis handelt, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Einen solchen Fall werden wir nach Erkenntnis der Tragweite des Leistungshindernisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

Verzögern sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Kunden, so sind uns die hieraus entstandenen Kosten zu erstatten. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. der Übergabe an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn er mit der Annahme in Verzug ist.

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen durch uns nur auf gesonderte Anforderung und auf Kosten des Kunden, sofern im Einzelfall nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Erhaltungsarbeiten an der Ware durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde hat uns sämtliche für eine Intervention notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde hat uns sämtlich Kosten zu ersetzen, welche durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Über unsere Rechte an der Ware hat der Kunde Dritte hinzuweisen. Selbiges gilt für Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, ferner für jeden Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel der eigenen Anschrift hat der Kunde.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Ferner sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Hält der Kunde Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit dem Lieferer nicht ein oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so hat der Kunde auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren zu untersagen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.

§ 9 Gewährleistung

Es gelten nur solche Eigenschaften der Ware als zugesichert, die wir ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.

Holzwerkstoffe sind Naturprodukte und unterliegen als solche einer uneinheitlichen Farbe und Maserung. Farbe und Maserung sind daher grundsätzlich keine zugesicherten Eigenschaften und können einen Sachmangel nicht begründen.

Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen möglich. Für das im Treppenbau verwendete Laubholz gilt DIN 68368.

Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Qualitäts- oder Mengenabweichungen zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich unter konkreter Mängelbezeichnung anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Einhaltung der Anzeigefrist.
Die kaufmännischen Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben von Vorstehendem unberührt.

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge ist unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Sofern der Mangel nicht eine Nachbesserung an dem Ort, wo sich die Sache befindet, bedingt, hat der Kunde uns die mängelbehafteten Teile zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden. In einem solchen Fall gilt unsere Gewährleistungspflicht hinsichtlich des mängelbehafteten Teils als erfüllt, wenn wir dem Kunden das nachgebesserte Teil zurückgesendet oder ein Ersatzteil geliefert haben.

Soweit sich die Mängelanzeige als berechtigt erweist, tragen wir die Kosten der Erfüllung der Gewährleistungspflicht. Bestätigt sich ein angezeigter Mangel nicht, hat der Kunde sämtliche Kosten, die uns aus der Verfolgung der Mängelanzeige entstanden sind, zu tragen.

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadenersatz, gelten die Haftungsbeschränkungen des § 11 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kunde verliert sämtliche Gewährleistungsansprüche, wenn uns keine Gelegenheit gegeben wird, an Ort und Stelle die Identität der Ware und den behaupteten Mangel zu prüfen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist auf Nachbesserungen beträgt ein Jahr ab Abschluss der Nachbesserungsleistung. Die Gewährleistungsfrist nach Satz 1 wird für die Dauer der Nacherfüllung gehemmt.

Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchrittschaden.

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften weder wir noch unserer Erfüllungsgehilfen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder Garantie. Auch gelten sie nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 11 Schadenersatz bei Nichterfüllung oder Stornierung des Auftrages durch den Kunden

Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Rechnungswertes, geltend zu machen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines weitergehenden Nichterfüllungsschadens bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in der Höhe des pauschalierten Schadenersatzes entstanden ist.

Wird der Vertrag durch den Kunden storniert, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes geltend zu machen. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns Aufwendungen nicht oder nicht in der Höhe des pauschalierten Aufwendungsersatzes entstanden sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Amtsgericht Halle Saalkreis bzw. das Landgericht Halle (Saale). Selbiges gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweises unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand: 21.10.2021